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Anhang IV Kapitel III Abschnitt A der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält Bedingungen zur Vermeidung einer Kreuzkontamination beim Transport zwischen — einerseits — losem Fischmehl, losem Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat tierischen Ursprungs, losen Nichtwiederkäuer-Blutprodukten sowie diese Produkte enthaltenden losen Mischfuttermitteln, die zur Verfütterung an andere Nutztiere als Wiederkäuer bestimmt sind, und — andererseits — Futtermitteln, die für Wiederkäuer bestimmt sind. Da bei der Lagerung dieser Materialien in loser Form ein ähnliches Risiko einer Kreuzkontamination besteht, sollten die Bedingungen des Anhangs IV Kapitel III Abschnitt A der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 auf die Lagerung von losem Fischmehl, losem Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat tierischen Ursprungs, losen Nichtwiederkäuer-Blutprodukten sowie losen Mischfuttermitteln, die diese Materialien enthalten, ausgedehnt werden.
Anhang IV Kapitel V Abschnitt B der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält Bedingungen zur Vermeidung einer Kreuzkontamination beim Transport zwischen —…
Gemäß Anhang IV Kapitel III Abschnitt A Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sind lose verarbeitetes Nichtwiederkäuer-Protein und solches Protein…
In Anhang IV Kapitel III Abschnitt A der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 erhält Nummer 3 folgende Fassung: „3. Loses verarbeitetes Nichtwiederkäuer-Protein,…
KAPITEL I Ausweitung des Verbots gemäß Artikel 7 Absatz 1 Gemäß Artikel 7 Absatz 2 wird das in Artikel 7 Absatz 1 vorgesehene Verbot ausgeweitet auf die…
Insbesondere der Verweis in Anhang IV Kapitel V Abschnitt E Nummer 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 (betreffend die Ausfuhr von…
Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 wird wie folgt geändert: 1. Teil II wird wie folgt geändert: a) Unter Punkt A wird folgender Buchstabe e angefügt:…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.