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Anhang IV Kapitel V Abschnitt B der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält Bedingungen zur Vermeidung einer Kreuzkontamination beim Transport zwischen — einerseits — losen Einzel- und Mischfuttermitteln, die andere Wiederkäuer-Produkte als Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis enthalten, losem Dicalcium- und Tricalciumphosphat tierischen Ursprungs sowie losen aus Wiederkäuerhäuten und -fellen hydrolysierten Proteinen und — andererseits — losen Futtermitteln, die für andere Nutztiere als Pelztiere bestimmt sind. Da bei der Lagerung dieser Materialien in loser Form ein ähnliches Risiko einer Kreuzkontamination besteht, sollten die Bedingungen des Anhangs IV Kapitel V Abschnitt B der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 auf die Lagerung von losen Einzel- und Mischfuttermitteln, die andere Wiederkäuer-Produkte als Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis enthalten, losem Dicalcium- und Tricalciumphosphat tierischen Ursprungs sowie losen aus Wiederkäuerhäuten und -fellen hydrolysierten Proteinen ausgedehnt werden.
Anhang IV Kapitel III Abschnitt A der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält Bedingungen zur Vermeidung einer Kreuzkontamination beim Transport zwischen —…
Insbesondere der Verweis in Anhang IV Kapitel V Abschnitt E Nummer 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 (betreffend die Ausfuhr von…
In Anhang IV Kapitel III Abschnitt A der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 erhält Nummer 3 folgende Fassung: „3. Loses verarbeitetes Nichtwiederkäuer-Protein,…
Anhang IV Kapitel IV Abschnitt D der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 legt Bedingungen für die Herstellung und Verwendung von verarbeitetem…
Gemäß Anhang IV Kapitel III Abschnitt A Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sind lose verarbeitetes Nichtwiederkäuer-Protein und solches Protein…
Anhang IV Kapitel V Abschnitt C der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 verbietet die Herstellung von Futtermitteln für Nutztiere, ausgenommen Pelztiere, in Betrieben,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.