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Gemäß Anhang IV Kapitel IV Abschnitt A Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 muss das begleitende Handelspapier bzw. die Gesundheitsbescheinigung für Fischmehl und Fischmehl enthaltende Mischfuttermittel sowie jede Packung mit solchen Produkten den Vermerk „Enthält Fischmehl — darf nicht an Wiederkäuer verfüttert werden“ tragen. Bei Mischfuttermitteln ist jedoch das Handelspapier bzw. die Gesundheitsbescheinigung gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 nicht erforderlich. Daher sollte der Wortlaut in Anhang IV Kapitel IV Abschnitt A Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 dahingehend klargestellt werden, dass bei Fischmehl enthaltenden Mischfuttermitteln der Vermerk „Enthält Fischmehl — darf nicht an Wiederkäuer verfüttert werden“ nur auf dem Etikett des Mischfuttermittels anzubringen ist. In Anhang IV Kapitel IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sollten Abschnitt B, Abschnitt C Buchstabe d und Abschnitt D Buchstabe e diesbezüglich ebenfalls geändert werden.
Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 wird wie folgt geändert: 1. Teil II wird wie folgt geändert: a) Unter Punkt A wird folgender Buchstabe e angefügt:…
Gemäß Anhang IV Kapitel III Abschnitt A Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sind lose verarbeitetes Nichtwiederkäuer-Protein und solches Protein…
Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 verbietet die Verfütterung tierischer Proteine an Wiederkäuer, und Anhang IV Kapitel I der Verordnung…
Anhang IV Kapitel II Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sieht zugleich vor, dass die Verfütterung von Fischmehl und Fischmehl enthaltenden…
Anhang IV Kapitel III Abschnitt A der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält Bedingungen zur Vermeidung einer Kreuzkontamination beim Transport zwischen —…
Anhang IV Kapitel V Abschnitt C der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 verbietet die Herstellung von Futtermitteln für Nutztiere, ausgenommen Pelztiere, in Betrieben,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.