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Anhang IV Kapitel V Abschnitt C der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 verbietet die Herstellung von Futtermitteln für Nutztiere, ausgenommen Pelztiere, in Betrieben, die Heimtierfutter oder Pelztierfutter herstellen, das Wiederkäuer-Produkte enthält, die in Futtermitteln für Nutztiere, ausgenommen Pelztiere, nicht verwendet werden dürfen. Ein ähnliches Verbot sollte für Betriebe festgelegt werden, die Heimtierfutter oder Pelztierfutter herstellen, das verarbeitetes tierisches Nichtwiederkäuer-Protein, ausgenommen Fischmehl, enthält, um eine Kreuzkontamination zwischen Futtermitteln für Nutztiere, ausgenommen Pelztiere und Tiere in Aquakultur, mit Produkten, die in solchen Futtermitteln verboten sind, auszuschließen. Anhang IV Kapitel V Abschnitt C der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sollte daher entsprechend geändert werden.
Insbesondere der Verweis in Anhang IV Kapitel V Abschnitt E Nummer 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 (betreffend die Ausfuhr von…
Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 weitet das Verbot gemäß Artikel 7 Absatz 1 auf die Verfütterung von unter anderem verarbeitetem tierischem Protein an…
Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 verbietet die Verfütterung tierischer Proteine an Wiederkäuer, und Anhang IV Kapitel I der Verordnung…
Gemäß Anhang IV Kapitel III Abschnitt A Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sind lose verarbeitetes Nichtwiederkäuer-Protein und solches Protein…
Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 verbietet die Verfütterung verarbeiteter tierischer Proteine, insbesondere solcher, die von anderen Tieren als…
Anhang IV Kapitel IV Abschnitt D der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 legt Bedingungen für die Herstellung und Verwendung von verarbeitetem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.