Gesetze
Gesetz wird geladen …
Damit hinsichtlich der Arten von Rohmaterialien zur Herstellung von verarbeitetem tierischem Nichtwiederkäuer-Protein, das zur Verwendung in Futtermitteln für Tiere in Aquakultur oder zur Ausfuhr bestimmt ist, mehr Möglichkeiten eröffnet werden, sollte Anhang IV Kapitel IV Abschnitt D Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 dahingehend geändert werden, dass die Verwendung tierischer Nebenprodukte aus anderen Betrieben als Schlachthöfen oder Zerlegungsbetrieben erlaubt wird, sofern in diesen anderen Betrieben ausschließlich die Handhabung von Nichtwiederkäuer-Materialien erfolgt oder sofern diese Betriebe nach einer vor Ort durchgeführten Inspektion von der zuständigen Behörde auf der Grundlage derselben Kanalisierungsbedingungen zugelassen werden, die in der geltenden Ausnahmeregelung für Schlachthöfe festgelegt sind, da diese Kanalisierungsbedingungen die nötigen Garantien für die Vermeidung und Kontrolle einer Kreuzkontamination bieten. Des Weiteren sollte die für Schlachthöfe geltende Ausnahmeregelung auf Zerlegungsbetriebe ausgeweitet werden, vorausgesetzt, dass dieselben Kanalisierungsbedingungen gelten. Anhang IV Kapitel IV Abschnitt D der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sollte daher entsprechend geändert werden.
Gemäß Anhang IV Kapitel IV Abschnitt D Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 müssen zur Herstellung von verarbeitetem tierischem…
Anhang IV Kapitel IV Abschnitt D der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 legt Bedingungen für die Herstellung und Verwendung von verarbeitetem…
Die in den vorherigen Erwägungsgründen beschriebenen Änderungen betreffend (1) die Lagerung bestimmter Einzel- und Mischfuttermittel, (2) die Herstellung von…
Insbesondere der Verweis in Anhang IV Kapitel V Abschnitt E Nummer 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 (betreffend die Ausfuhr von…
Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 weitet das Verbot gemäß Artikel 7 Absatz 1 auf die Verfütterung von unter anderem verarbeitetem tierischem Protein an…
Anhang IV Kapitel V Abschnitt C der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 verbietet die Herstellung von Futtermitteln für Nutztiere, ausgenommen Pelztiere, in Betrieben,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.