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Gemäß Anhang IV Kapitel IV Abschnitt D Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 müssen zur Herstellung von verarbeitetem tierischem Nichtwiederkäuer-Protein, ausgenommen Fischmehl, verwendete tierische Nebenprodukte, die zur Verwendung in Futtermitteln für Tiere in Aquakultur bestimmt sind, von Schlachthöfen, die keine Wiederkäuer schlachten, und von Zerlegungsbetrieben, die kein Wiederkäuerfleisch entbeinen oder zerlegen, bezogen werden. Buchstabe a sieht eine Ausnahme von dieser Bedingung für Schlachthöfe vor, die wirksame Maßnahmen zur Vermeidung einer Kreuzkontamination zwischen Wiederkäuer- und Nichtwiederkäuer-Nebenprodukten durchführen und die von der zuständigen Behörde inspiziert und auf dieser Grundlage zugelassen werden.
Damit hinsichtlich der Arten von Rohmaterialien zur Herstellung von verarbeitetem tierischem Nichtwiederkäuer-Protein, das zur Verwendung in Futtermitteln für…
Anhang IV Kapitel IV Abschnitt D der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 legt Bedingungen für die Herstellung und Verwendung von verarbeitetem…
Insbesondere der Verweis in Anhang IV Kapitel V Abschnitt E Nummer 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 (betreffend die Ausfuhr von…
Anhang IV Kapitel V Abschnitt C der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 verbietet die Herstellung von Futtermitteln für Nutztiere, ausgenommen Pelztiere, in Betrieben,…
Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 weitet das Verbot gemäß Artikel 7 Absatz 1 auf die Verfütterung von unter anderem verarbeitetem tierischem Protein an…
In Anhang IV Kapitel III Abschnitt A der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 erhält Nummer 3 folgende Fassung: „3. Loses verarbeitetes Nichtwiederkäuer-Protein,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.