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Um sicherzustellen, dass das ausgeführte verarbeitete tierische Protein von Wiederkäuern kein Fleisch- und Knochenmehl enthält und nicht zu anderen als den durch die Unionsvorschriften zugelassenen Zwecken verwendet wird, sollte das verarbeitete tierische Protein von Wiederkäuern in versiegelten Containern auf direktem Weg von der Verarbeitungsanlage zur Ausgangsstelle aus der Union befördert werden — hierbei sollte es sich um eine in Anhang I der Entscheidung 2009/821/EG der Kommission aufgeführte Grenzkontrollstelle handeln —, damit dort die amtlichen Kontrollen erfolgen können. Bei solchen amtlichen Kontrollen sollte auf die bestehenden amtlichen Kontrollverfahren zurückgegriffen werden, vor allem auf das Handelspapier gemäß dem Muster in Anhang VIII Kapitel III Nummer 6 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 und die Kommunikation zwischen den zuständigen Behörden über das mit der Entscheidung 2004/292/EG der Kommission eingeführte integrierte EDV-System für das Veterinärwesen (TRACES).
Anhang IV Kapitel IV Abschnitt D der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 legt Bedingungen für die Herstellung und Verwendung von verarbeitetem…
In Anhang IV Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 erhält Abschnitt E folgende Fassung: „ABSCHNITT E Ausfuhr von verarbeitetem tierischem Protein und…
Insbesondere der Verweis in Anhang IV Kapitel V Abschnitt E Nummer 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 (betreffend die Ausfuhr von…
Gemäß Anhang IV Kapitel V Abschnitt E Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 müssen Mischfuttermittel, die verarbeitete tierische Proteine von…
Analog zu den bereits geltenden Bestimmungen in Bezug auf verarbeitetes tierisches Nichtwiederkäuer-Protein und solches Protein enthaltende Mischfuttermittel,…
Die in den vorherigen Erwägungsgründen beschriebenen Änderungen betreffend (1) die Lagerung bestimmter Einzel- und Mischfuttermittel, (2) die Herstellung von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.