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Gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 muss die Verarbeitungsanlage für die Verarbeitung von Material der Kategorie 3 zugelassen sein, und gemäß Artikel 45 der genannten Verordnung muss er regelmäßigen amtlichen Kontrollen unterzogen werden; falls der Betrieb auch für die Verarbeitung von Material der Kategorie 1 und/oder 2 zugelassen ist, umfasst dies auch die in der genannten Verordnung vorgeschriebene dauerhafte Kennzeichnung von Material der Kategorie 1 und 2.
Wird einer Anlage oder einem Betrieb, die bzw. der bereits für die Verarbeitung von Material der Kategorie 3 zugelassen ist, gemäß Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe…
Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstaben f und g der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, sofern
In Anhang XI Kapitel II wird ein neuer Abschnitt 3 angefügt: „Abschnitt 3 Anforderungen an die Zulassung von Betrieben oder Anlagen Um eine Zulassung gemäß…
Folgeprodukte, die aus der Verarbeitung von Materialen der Kategorie 1 oder 2 hervorgehen, sollten dauerhaft gekennzeichnet sein, damit die Rückverfolgbarkeit…
falls vorhanden, die Zulassungsnummer des Betriebs der für die Kennzeichnung verantwortlichen Person, die gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 an…
Insbesondere sieht Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1786/2003 unter anderem die Verpflichtung für die Verarbeitungsunternehmen vor, eine Bestandsbuchhaltung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.