Erwägungsgrund 7 32017R0894
Die Bestimmung über die Genotypisierung nach dem Zufallsprinzip in Anhang III Kapitel A Teil II Nummer 8.2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sollte daher gestrichen und durch eine Bestimmung in Anhang VII Kapitel C Teil 1 dieser Verordnung ersetzt werden, wonach Mitgliedstaaten, die ein Züchtungsprogramm für Schafe durchführen und beschlossen haben, die männlichen Zuchttiere der nicht an dem Züchtungsprogramm teilnehmenden Herden einer Probenahme und Genotypisierung zu unterziehen, eine für die Schafpopulation des Mitgliedstaats repräsentative Zufallsprobe genotypisieren sollten, die entweder alle drei Jahre aus mindestens 1560 Tieren besteht oder aber in Bezug auf Größe und Häufigkeit von dem Mitgliedstaat nach den Kriterien im vorstehenden Erwägungsgrund festgelegt wird.