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Im Bestreben, diese Vorgehensweise auch auf Basmatireis anzuwenden, und in Anbetracht des Umstands, dass dieser Reis vor dem Inverkehrbringen einen besonderen Reifungsprozess durchlaufen muss, sollte für Basmatireis, der 2016 oder früher erzeugt wurde, eine zusätzliche Frist von sechs Monaten bis zum Geltungsbeginn des geänderten RHG gewährt werden, damit dieser Reis normal vermarktet, verarbeitet und verbraucht werden kann.
Für jeden Reis außer Basmatireis, der vor 30. Juni 2017 eingeführt oder in Verkehr gebracht wurde, gilt weiterhin die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in der vor…
Vor dem Geltungsbeginn der geänderten RHG sollte eine angemessene Frist eingeräumt werden, damit sich die Mitgliedstaaten, Drittländer und…
Vor dem Geltungsbeginn der geänderten RHG sollte eine angemessene Frist eingeräumt werden, damit sich die Mitgliedstaaten, Drittländer und…
Vor dem Geltungsbeginn der geänderten RHG ist eine angemessene Frist einzuräumen, damit sich die Mitgliedstaaten, Drittländer und Lebensmittelunternehmer auf…
Vor dem Geltungsbeginn der geänderten RHG sollte eine angemessene Frist eingeräumt werden, damit sich die Mitgliedstaaten, Drittländer und…
Vor dem Geltungsbeginn der geänderten RHG ist eine angemessene Frist einzuräumen, damit sich die Mitgliedstaaten, Drittländer und Lebensmittelunternehmer auf…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.