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Um den Aufwand für die Auskunftgebenden möglichst gering zu halten, sollten die nationalen statistischen Ämter (NSÄ) und andere einzelstaatliche Stellen gemäß Artikel 17a der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 Zugang zu Verwaltungsdaten haben, soweit diese Daten für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken erforderlich sind.
Im Einklang mit Artikel 17a der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 erhalten die nationalen statistischen Stellen und die Kommission (Eurostat) unverzüglichen und…
Zur Erhöhung der Effizienz der statistischen Produktionsverfahren des ESS und zur Verringerung des Beantwortungsaufwands sollten die nationalen statistischen…
Folgender Artikel wird eingefügt: Zugang zu Verwaltungsunterlagen sowie deren Verwendung und Integration (1) Damit der Aufwand für die Auskunftgebenden…
Um den Aufwand für die statistischen Stellen und die Auskunftgebenden möglichst gering zu halten, sollten die NSÄ und andere einzelstaatliche Stellen…
Zur Erhöhung der Effizienz der Statistikerstellung dürfen die nationalen statistischen Stellen unverzüglichen und kostenfreien Zugang zu sämtlichen…
Gemäß Artikel 17a der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 haben die nationalen Behörden, die für die Erfüllung der Pflichten dieser Verordnung verantwortlich sind, das…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.