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Im Einklang mit Artikel 17a der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 erhalten die nationalen statistischen Stellen und die Kommission (Eurostat) unverzüglichen und kostenlosen Zugang zu sämtlichen Verwaltungsunterlagen und dürfen diese Unterlagen verwenden sowie mit anderen Datenquellen zusammenzuführen, um die statistischen Anforderungen nach dieser Verordnung zu erfüllen und die nationalen statistischen Unternehmensregister sowie das EuroGroups-Register zu aktualisieren. Der Zugang der nationalen statistischen Stellen und der Kommission (Eurostat) zu diesen Unterlagen ist auf Verwaltungsunterlagen innerhalb ihres jeweils eigenen öffentlichen Verwaltungssystems beschränkt.
Unbeschadet des Absatzes 1 stellen die Steuerbehörden in jedem Mitgliedstaat den zuständigen nationalen statistischen Stellen Informationen für statistische Zwecke im Zusammenhang mit der Aus- und Einfuhr von Waren gemäß Anhang V zur Verfügung. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 22 delegierte Rechtsakte zu erlassen zur
Änderung von Anhang V durch Festlegung der Art der von den Steuerbehörden zu übermittelnden statistischen Informationen und
Ergänzung dieser Verordnung durch genauere Festlegung der Einzelheiten der von den Steuerbehörden gemäß Anhang V zu übermittelnden statistischen Informationen.
Unbeschadet des Absatzes 1 stellt die Zollbehörde in jedem Mitgliedstaat den zuständigen nationalen statistischen Stellen Informationen für statistische Zwecke im Zusammenhang mit der Aus- und Einfuhr von Waren gemäß Anhang VI zur Verfügung. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 22 delegierte Rechtsakte zu erlassen zur
Änderung von Anhang VI durch Festlegung der Art der von den Zollbehörden zu übermittelnden statistischen Informationen und
Ergänzung dieser Verordnung durch genauere Festlegung der Einzelheiten der von den Zollbehörden gemäß Anhang VI zu übermittelnden statistischen Informationen.
Für die Erstellung harmonisierter Statistiken über den internationalen Warenverkehr und zur Verbesserung der Qualität dieser Statistiken tauschen die betreffenden nationalen statistischen Stellen der Mitgliedstaaten Mikrodaten für statistische Zwecke im Zusammenhang mit der Aus- und Einfuhr von Waren aus, die sie von ihren Zollbehörden für die Schätzung der Quasi-Transit-Ausfuhren und ‐Einfuhren ihres Mitgliedstaats erhalten haben. Zu anderen Handelsströmen, die die Zollbehörden in mehr als einem Mitgliedstaat betreffen, tauschen die nationalen statistischen Stellen die entsprechenden Mikrodaten im Zusammenhang mit der Aus- und Einfuhr von Waren aus, um die Qualität der betreffenden Statistiken zu verbessern.
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Einzelheiten für den Datenaustausch gemäß dem vorliegenden Artikel erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Um die Wirksamkeit der Bestimmungen dieses Artikels zu verbessern, stellen die einzelnen Dienststellen der Kommission sicher, dass Eurostat auf Anfrage in dem…
Die Zollbehörden übermitteln dem Statistischen Bundesamt ergänzend zu den Erhebungs- und Hilfsmerkmalen nach den §§ 7 und 8 weitere Daten, die geeignet sind,…
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der technischen Spezifikationen für die Erhebung und Sammlung der in Absatz 1 genannten Informationen…
Zur Erhöhung der Effizienz der Statistikerstellung dürfen die nationalen statistischen Stellen unverzüglichen und kostenfreien Zugang zu sämtlichen…
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der als benötigte Metadaten gemäß Absatz 3 geltenden Informationen sowie des Zeitplans für die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.