Zum Inhalt springen
JuNoDaJuNoDa
Gesetze

Normtext wird geladen …
Art. 17e 32009R0223 — Pflichten der NSÄ, anderer einzelstaatlicher Stellen und der Kommission (Eurostat) bei der Verwendung der von privaten Dateninhabern für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken bereitgestellten Daten | Junoda