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Die Kommission hat die Vertraulichkeit der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates übermittelten Daten zu wahren. Der Schutz vertraulicher Daten sollte unter anderem dadurch gewährleistet werden, dass die Verwendung der Standortparameter auf die räumliche Analyse der Informationen beschränkt wird, und indem die Daten in den Veröffentlichungen der Statistiken angemessen aggregiert werden. Aus diesem Grund sollte ein harmonisierter Ansatz zum Schutz der Vertraulichkeit und zur Berücksichtigung qualitativer Gesichtspunkte im Rahmen der Verbreitung von Daten entwickelt werden, wobei gleichzeitig Anstrengungen unternommen werden sollten, um den Online-Zugriff auf amtliche Statistiken einfach und benutzerfreundlich zu gestalten.
Die Übermittlung von Daten, einschließlich vertraulicher Daten, durch die Mitgliedstaaten ist durch die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments…
Die vertraulichen Daten, die die statistischen Stellen der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft für die Erstellung europäischer Statistiken erheben, sollten…
Vertrauliche Daten, die die Mitgliedstaaten an die Kommission (Eurostat) übermitteln, sollten nach dem Grundsatz der statistischen Geheimhaltung behandelt…
Die vertraulichen Informationen, die die statistischen Behörden der Union und der Mitgliedstaaten zur Erstellung der amtlichen europäischen und der amtlichen…
Vertrauliche Daten, die die Mitgliedstaaten an die Kommission (an Eurostat) übermitteln, sollten nach dem Grundsatz der statistischen Geheimhaltung,…
Vertrauliche Daten, die die Mitgliedstaaten an die Kommission (an Eurostat) übermitteln, sollten nach dem Grundsatz der statistischen Geheimhaltung behandelt…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.