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Mit dieser Verordnung wird für die gesamte Laufzeit des maßgeblichen mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) eine Finanzausstattung festgesetzt, die für das Europäische Parlament und den Rat im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 17 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung bildet. Diese Verordnung enthält eine Bestimmung zur Berücksichtigung künftiger Datenerhebungen bei der Aufstellung des Haushalts im Rahmen des kommenden MFR.
Die Gesamtmittel für diese Verordnung und die Verordnung (EU) Nr. 515/2014 setzen gemeinsam die Finanzausstattung für die Gesamtlaufzeit fest, die für das…
In dieser Verordnung wird für die gesamte Laufzeit des Programms eine Finanzausstattung festgesetzt, die für die Haushaltsbehörde den vorrangigen Bezugsrahmen…
In dieser Verordnung wird für die Gesamtlaufzeit des Programms eine Finanzausstattung festgesetzt, die für das Europäische Parlament und den Rat im Rahmen des…
In dem vorliegenden Beschluss wird für die gesamte Laufzeit des Programms eine Finanzausstattung festgesetzt, die für die Haushaltsbehörde im Rahmen des…
In diesem Beschluss wird für die gesamte Laufzeit des Programms die Finanzausstattung festgesetzt, die für die Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen…
In diesem Beschluss wird für die gesamte Laufzeit des Programms die Finanzausstattung festgesetzt, die für die Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.