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Mit der Verordnung (EU) 2018/1091 wird die Finanzausstattung für die gesamte Laufzeit des maßgeblichen mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) festgelegt, und sie enthält eine Bestimmung zur Festlegung des Betrags, der für künftige Datenerhebungen im Rahmen des kommenden MFR gewährt wird, der die Betriebsstrukturerhebungen für die Referenzjahre 2023 und 2026 abdeckt.
Mit dieser Verordnung wird der mehrjährige Finanzrahmen für die Jahre 2021 bis 2027 (im Folgenden „MFR“) festgelegt.
Mit dieser Verordnung wird für die gesamte Laufzeit des maßgeblichen mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) eine Finanzausstattung festgesetzt, die für das…
Das Programm sollte für die Laufzeit des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) 2021-2027 gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates festgelegt werden,…
Der kommende MFR für die Jahre 2021 bis 2027 wurde durch die Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates festgelegt.
Nach Inkrafttreten des mehrjährigen MFRs für die Zeit nach 2020 wird der Betrag für den Zeitraum nach 2020 auf Vorschlag der Kommission durch das Europäische…
Mit dem für den Zeitraum 2021 bis 2027 vorgeschlagenen Betrag sollten nur die in den Jahren 2023 und 2026 durchgeführten Betriebsstrukturerhebungen finanziert…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.