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Im Luft- und Seeverkehr tätige Beförderungsunternehmer sowie Beförderungsunternehmer, die im internationalen Linienverkehr Gruppen von Personen in Autobussen befördern, sollten verpflichtet sein zu überprüfen, ob die Reisenden im Besitz einer gültigen Reisegenehmigung sind. Auf den ETIAS-Datensatz selbst sollten die Beförderungsunternehmer keinen Zugriff haben. Beförderungsunternehmer sollten sicheren Zugang zum ETIAS-Informationssystem haben, um ihnen Abfragen anhand der Daten eines Reisedokuments zu ermöglichen.
Im Luft- und Seeverkehr tätige Beförderungsunternehmer sowie international tätige Beförderungsunternehmer, die Gruppen von Personen über Land in Autobussen…
Wenn die Abfrage gemäß Artikel 45 Absatz 1 aufgrund eines Ausfalls eines Teils des ETIAS-Informationssystems technisch nicht möglich ist, sind die…
Der Zugang von Beförderungsunternehmern zum ETIAS-Zentralsystem gemäß Artikel 45 ist auf die Übermittlung von Abfragen an das ETIAS-Informationssystem zur…
Um den geänderten Voraussetzungen für die Einreise Rechnung zu tragen, sollten Grenzschutzbeamte prüfen, ob der Reisende im Besitz einer gültigen…
Es ist erforderlich, die Ziele für ETIAS und seine System- und Organisationsarchitektur festzulegen, Bestimmungen über den Systembetrieb und die Verwendung der…
Zur Gewährleistung der Sensibilisierung der Öffentlichkeit für das ETIAS, insbesondere bei Drittstaatsangehörigen, die der Reisegenehmigungspflicht unterliegen,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.