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Wenn die Abfrage gemäß Artikel 45 Absatz 1 aufgrund eines Ausfalls eines Teils des ETIAS-Informationssystems technisch nicht möglich ist, sind die Beförderungsunternehmer von der Pflicht, den Besitz einer gültigen Reisegenehmigung zu überprüfen, befreit. Wird ein derartiger Ausfall von eu-LISA festgestellt, so benachrichtigt die ETIAS-Zentralstelle die Beförderungsunternehmer und die Mitgliedstaaten. Zudem benachrichtigt sie die Beförderungsunternehmer und die Mitgliedstaaten, wenn der Ausfall behoben wurde. Wird ein derartiger Ausfall von den Beförderungsunternehmern festgestellt, so können sie die ETIAS-Zentralstelle benachrichtigen. Die ETIAS-Zentralstelle unterrichtet die Mitgliedstaaten unverzüglich über die Benachrichtigung des Beförderungsunternehmers.
In den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Fällen werden gegen Beförderungsunternehmer keine Sanktionen nach Artikel 45 Absatz 5 verhängt.
Ist es aus anderen Gründen als einem Ausfall eines Teils des ETIAS-Informationssystems über einen längeren Zeitraum für den Beförderungsunternehmer technisch nicht möglich, die Abfrage nach Artikel 45 Absatz 1 vorzunehmen, so benachrichtigt der Beförderungsunternehmer die ETIAS-Zentralstelle. Die ETIAS-Zentralstelle unterrichtet die Mitgliedstaaten unverzüglich über die Benachrichtigung durch diesen Beförderungsunternehmer.
Die Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt über die Einzelheiten der im vorliegenden Artikel genannten Ausweichverfahren. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 90 Absatz 2 erlassen.
Die ETIAS-Zentralstelle gewährt den Beförderungsunternehmern operative Unterstützung im Hinblick auf die Absätze 1 und 3. Die ETIAS-Zentralstelle führt operative Standardbetriebsverfahren ein, in denen sie darlegt, wie diese Unterstützung geleistet werden kann. Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten weitere detaillierte Bestimmungen zu der zu leistenden Unterstützung und zu den hierfür heranzuziehenden Hilfsmitteln fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 90 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Die ETIAS-Zentralstelle gewährt den Beförderungsunternehmern operative Unterstützung mit Blick auf die Absätze 1 und 2. Die ETIAS-Zentralstelle führt operative…
Folgender Artikel wird eingefügt: Ausweichverfahren für den Fall, dass Beförderungsunternehmer aus technischen Gründen nicht auf die Daten zugreifen können (1)…
die Beförderungsunternehmer im Falle eines Ausfalls des ETIAS-Informationssystems gemäß Artikel 46 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung oder des VIS gemäß…
Der Zugang von Beförderungsunternehmern zum ETIAS-Zentralsystem gemäß Artikel 45 ist auf die Übermittlung von Abfragen an das ETIAS-Informationssystem zur…
Die Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt zur Festlegung der Einzelheiten der Ausweichverfahren für den Fall, dass der Datenzugriff durch…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.