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Für die Bekämpfung terroristischer und sonstiger schwerer Straftaten ist es angesichts der zunehmend global agierenden kriminellen Netze unerlässlich, dass benannte Behörden, die für die Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten zuständig sind („benannte Behörden“), über die erforderlichen Informationen verfügen, um ihre Aufgaben wirksam wahrnehmen zu können. Der Zugriff auf die im VIS gespeicherten Daten für solche Zwecke hat sich bereits insofern als zweckmäßig erwiesen, als er dazu beigetragen hat, dass Ermittler in Fällen im Zusammenhang mit Menschenhandel, Terrorismus oder Drogenhandel erhebliche Fortschritte erzielt haben. Das VIS enthält keine Daten über von der Visumpflicht befreite Drittstaatsangehörige.
Die aus dem VIS entsprechend dem in Absatz 2 genannten Beschluss erlangten Daten dürfen nicht Drittländern oder internationalen Organisationen übermittelt oder…
Für die Bekämpfung des Terrorismus und sonstiger schwerwiegender Straftaten ist es von größter Wichtigkeit, dass die betreffenden Stellen in ihrem jeweiligen…
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und die zentralen Zugangsstellen, über die der Zugang erfolgt, müssen benannt werden, und es muss eine Liste der…
Der Zugang der benannten Behörden zum VIS zum Zwecke der Datenabfrage erfolgt im Rahmen ihrer Befugnisse und unter folgenden Bedingungen: a) Der Zugang zum…
Für die Bekämpfung terroristischer und sonstiger schwerer Straftaten ist es erforderlich, dass die benannten Behörden über die aktuellsten Informationen…
Gegenstand und Anwendungsbereich Durch diesen Beschluss werden die Bedingungen festgelegt, unter denen die benannten Behörden der Mitgliedstaaten und das…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.