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Da der Besitz einer gültigen Reisegenehmigung eine Voraussetzung für die Einreise und den Aufenthalt bestimmter Kategorien von Drittstaatsangehörigen darstellt, sollten die Einwanderungsbehörden der Mitgliedstaaten in der Lage sein, eine Abfrage des ETIAS-Zentralsystems durchzuführen, wenn zuvor eine Abfrage im EES durchgeführt wurde und bei dieser Abfrage festgestellt wird, dass das EES keinen Eintrag enthält, der der Anwesenheit des betreffenden Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten entspricht. Die Einwanderungsbehörden sollten Zugang zu bestimmten Informationen haben, die im ETIAS-Zentralsystem gespeichert sind, insbesondere für die Zwecke der Rückkehr.
Für die Zwecke der Prüfung oder Verifizierung, ob die Voraussetzungen für die Einreise in das oder den Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten erfüllt…
Zum Zwecke der Verifizierung der Identität des Drittstaatsangehörigen oder zur Prüfung oder Verifizierung, ob die Voraussetzungen für eine Einreise in das…
Für die Zwecke der Durchführung von Artikel 41 Absatz 8 erfolgt die Abfrage des EES-Zentralsystems zur Überprüfung, dass sich Antragsteller, die die Aufhebung…
Der Zugang von Einwanderungsbehörden zum ETIAS-Zentralsystem gemäß Artikel 49 ist auf die Ermittlung des Status der Reisegenehmigung eines im Hoheitsgebiet…
Wenn dies zum Zweck der Rückkehr erforderlich ist, können die Einwanderungsbehörden abweichend von Artikel 49 dieser Verordnung für die Abfrage von Daten, die…
Für die Zwecke der Artikel 6, 14, 17 und 18 der Verordnung (EU) 2017/2226 erfolgen die Abfrage des ETIAS-Zentralsystems und der Import der Angaben gemäß Artikel…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.