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Im Anhang der Verordnung (EU) 2018/669 der Kommission ist die Übersetzung der Bezeichnungen der Stoffe in Anhang VI Tabelle 3.1 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 enthalten. Aufgrund dessen sollte die Kopfzeile der zweiten Spalte der Tabelle, die derzeit „Internationale chemische Bezeichnung“ lautet, geändert werden, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass die „Internationale chemische Bezeichnung“ ihren internationalen Charakter verlieren wird, sobald die Verordnung mit der Übersetzung der chemischen Bezeichnungen in Anhang VI anwendbar wird. Aus Gründen der Kohärenz sollte diese Änderung wirksam werden, wenn die Übersetzung der Bezeichnungen in Anhang VI wirksam wird. Die neue Kopfzeile sollte der in Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 verwendeten Terminologie entsprechen.
Um dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt Rechnung zu tragen, wurde Tabelle 3.1 in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 durch Hinzufügung,…
Am 2. Dezember 2008 hat die Kommission zugesagt, die chemischen Bezeichnungen unter der Rubrik „Internationale chemische Bezeichnungen“ der Tabellen 3.1 und 3.2…
Die Tabellen 3.1 und 3.2 in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 enthalten die Listen der Einstufungen und Kennzeichnungen gefährlicher Stoffe, die…
Die Tabelle 3.2 in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, in der die harmonisierten Einstufungen und Kennzeichnungen gefährlicher Stoffe auf Basis der…
Aus Gründen der Klarheit sollte Tabelle 3 im Anhang des Beschlusses (EU) 2017/1218 dahin gehend geändert werden, dass eine Spalte mit der Einstufung des Stoffes…
Durch die Verordnung (EU) 2017/776 werden auch Änderungen an Titeln und Nummerierungen in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 vorgenommen,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.