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Die Kommission darf auf die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 übermittelten oder erfassten Informationen nur zugreifen, sofern dies für die Pflege, Wartung und Entwicklung der elektronischen Systeme notwendig ist, die von der Kommission eingerichtet und von den Mitgliedstaaten für die Zwecke dieser Verordnung genutzt werden.
Personen, die von der Akkreditierungsstelle für Sicherheit der Europäischen Kommission ordnungsgemäß akkreditiert wurden, dürfen nur in dem Umfang Zugang zu…
Die aufgrund dieser Verordnung erhaltenen Informationen dürfen unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates und…
Die Informationen, die dem Rat, der Kommission oder den Mitgliedstaaten nach dieser Verordnung zugehen, dürfen nur zu dem Zweck verwendet werden, für den sie…
Die Kommission darf die Informationen, die ihr nach dieser Verordnung übermittelt oder von ihr entgegengenommen werden, nur für die Zwecke verwenden, für die…
Die Informationen, die der Kommission und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nach diesem Artikel übermittelt oder von ihnen entgegengenommen werden,…
Von den zuständigen nationalen Behörden auf Anfrage der Kommission bereitgestellte Informationen werden von der Kommission nur für folgende Zwecke verwendet: a)…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.