Erwägungsgrund 7 32024R3015
Zwangsarbeit wirkt sich deutlich auf schutzbedürftige und marginalisierte Gruppen wie Kinder, Frauen, Migranten, Flüchtlinge oder indigene Völker aus, weshalb ein intersektionaler und geschlechtersensibler Ansatz für eine wirksame Bekämpfung der Zwangsarbeit von entscheidender Bedeutung ist. Es wird daher davon ausgegangen, dass diese Verordnung zu den Zielen einschlägiger internationaler Abkommen und Übereinkommen, wie des IAO-Übereinkommens Nr. 182, des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt, der Erklärung von Peking vom September 1995, des globalen Pakts für eine sichere, geordnete und reguläre Migration, des Genfer Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, der Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte der indigenen Völker und des IAO-Übereinkommens Nr. 169 über eingeborene und in Stämmen lebende Völker, beitragen wird.