Art. 47h 32010R0904
Die Mitgliedstaaten führen bei der Einfuhr von Gegenständen, für die im Rahmen der Sonderregelung nach Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 4 der Richtlinie 2006/112/EG Mehrwertsteuer erklärt werden muss, eine elektronische Überprüfung der Gültigkeit der nach Artikel 369q der genannten Richtlinie zugewiesenen und spätestens bei der Einreichung der Einfuhranmeldung mitgeteilten individuellen Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer durch.