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Im Falle von unbegleiteten Barmitteln sollten die zuständigen Behörden befugt sein, Informationen über den Erklärenden, den Eigentümer, den Absender und den Empfänger bzw. den vorgesehenen Empfänger der Barmittel aufzuzeichnen, darunter den vollständigen Namen, Kontaktdaten, Einzelheiten zu Art und Betrag oder Wert der Barmittel und zu ihrer wirtschaftlichen Herkunft und beabsichtigten Verwendung.
Wenn Barmittelbeträge unterhalb des Schwellenwerts festgestellt werden, jedoch Hinweise darauf vorliegen, dass die Barmittel mit kriminellen Tätigkeiten gemäß…
Für die Zwecke der Durchsetzung der Offenlegungspflicht für unbegleitete Barmittel nach Artikel 4 sind die zuständigen Behörden im Einklang mit den nach…
Was die Anmeldepflicht für begleitete Barmittel und die Offenlegungspflicht für unbegleitete Barmittel angeht, sollten die zuständigen Behörden die Befugnis…
den Empfänger oder den vorgesehenen Empfänger der Barmittel, einschließlich des vollständigen Namens, Kontaktdaten (einschließlich der Anschrift), Geburtsdatum…
In Bezug auf Bewegungen von unbegleiteten Barmitteln, wie im Fall von Barmitteln, die in Postpaketen, in Sendungen mit Kurierdiensten, in unbegleitetem…
Eine Reihe standardisierter Datenelemente im Zusammenhang mit Barmittelbewegungen, wie die personenbezogenen Daten des Erklärenden, des Eigentümers oder des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.