Erwägungsgrund 5 32018R1672
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 wurden in der Gemeinschaft die von der Arbeitsgruppe „Finanzielle Maßnahmen gegen die Geldwäsche“ (Financial Action Task Force — FATF) ausgearbeiteten internationalen Standards zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung umgesetzt.