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In Bezug auf Bewegungen von unbegleiteten Barmitteln, wie im Fall von Barmitteln, die in Postpaketen, in Sendungen mit Kurierdiensten, in unbegleitetem Reisegepäck oder als Containerfracht in die Union oder aus der Union verbracht werden, sollten die zuständigen Behörden befugt sein, im Einklang mit den nationalen Verfahren entweder systematisch oder fallweise vom Absender oder vom Empfänger oder von einem Vertreter dieser Person eine Offenlegungserklärung zu verlangen. Eine solche Offenlegung sollte eine Reihe von Elementen umfassen, die in den dem Zoll üblicherweise vorgelegten Unterlagen wie Frachtpapieren und Zollanmeldungen nicht aufgeführt sind. Solche Elemente sind Ursprung, Bestimmung, wirtschaftliche Herkunft und beabsichtigte Verwendung der Barmittel. Für die Offenlegungspflicht für unbegleitete Barmittel sollte ein Schwellenwert gelten, der dem Schwellenwert für von Mitführenden mitgeführte Barmittel entspricht.
Werden unbegleitete Barmittel und gleichgestellte Zahlungsmittel im Gesamtwert von 10 000 Euro oder mehr in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich dieses…
Werden unbegleitete Barmittel im Wert von 10 000 EUR oder mehr in die Union oder aus der Union verbracht, können die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats,…
Was die Anmeldepflicht für begleitete Barmittel und die Offenlegungspflicht für unbegleitete Barmittel angeht, sollten die zuständigen Behörden die Befugnis…
Im Falle von unbegleiteten Barmitteln sollten die zuständigen Behörden befugt sein, Informationen über den Erklärenden, den Eigentümer, den Absender und den…
Für die Zwecke der Durchsetzung der Offenlegungspflicht für unbegleitete Barmittel nach Artikel 4 sind die zuständigen Behörden im Einklang mit den nach…
Wenn die zuständigen Behörden feststellen, dass unbegleitete Barmittel unterhalb des Schwellenwerts nach Artikel 4 in die Union oder aus der Union verbracht…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.