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Die Mitgliedstaaten werden darin bestärkt, auf zwischenstaatlicher Ebene ein höheres Maß an Koordinierung, Austausch und Zusammenarbeit zu erreichen, um ihre strategischen, operativen sowie forschungs- und entwicklungsbezogenen Kapazitäten im Bereich der Cybersicherheit zu erhöhen, insbesondere indem sie die in der Richtlinie (EU) 2016/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates (NIS) genannte Sicherheit von Netz- und Informationssystemen umsetzen, und um die Sicherheit und Widerstandskraft ihrer öffentlichen Verwaltung und Dienste zu stärken. Die Mitgliedstaaten werden darin bestärkt, die Sicherheit der Transaktionen zu erhöhen und ein ausreichendes Maß an Vertrauen in elektronische Mittel sicherzustellen, indem sie den eIDAS-Rahmen gemäß Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und insbesondere angemessene Sicherheitsniveaus umsetzen. Die Mitgliedstaaten können gemäß dem Unionsrecht Maßnahmen zum Schutz der Cybersicherheit und zur Verhütung von Identitätsbetrug oder anderen Formen von Betrug ergreifen.
Organisation gemeinsamer Sitzungen mit der NIS-Kooperationsgruppe gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2022/2555 zum Austausch relevanter Informationen…
Die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten sollte die technische Interoperabilität der notifizierten elektronischen Identifizierungssysteme im Hinblick auf die…
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß dem geltenden Unionsrecht und dem geltenden nationalen Recht,…
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen in Bezug auf Daten, die gemäß diesem Beschluss aus dem VIS abgefragt und anschließend…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.