Erwägungsgrund 6 32021R0694
Gemäß dem Beschluss 2013/755/EU des Rates sollten natürliche Personen und Einrichtungen, die in einem überseeischen Land oder Gebiet niedergelassen sind, förderfähig sein, vorbehaltlich der Bestimmungen und Ziele des Programms und der möglichen Regelungen, die für den Mitgliedstaat gelten, mit dem das überseeische Land oder Gebiet verbunden ist. Die Wirksamkeit ihrer Teilnahme am Programm sollte von der Kommission überwacht und regelmäßig evaluiert werden.