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Die mit der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 erfolgte Einrichtung des Amtes des Europäischen Datenschutzbeauftragten, der befugt ist, seine Aufgaben und Befugnisse völlig unabhängig wahrzunehmen, ist ein wesentlicher Bestandteil des Schutzes natürlicher Personen bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten. Mit der vorliegenden Verordnung sollte seine Rolle und Unabhängigkeit weiter gestärkt und präzisiert werden. Der Europäische Datenschutzbeauftragte sollte eine Person sein, an deren Unabhängigkeit kein Zweifel besteht und die anerkanntermaßen über die für die Wahrnehmung der Aufgaben des Europäischen Datenschutzbeauftragten erforderliche Erfahrung und Sachkunde verfügt, zum Beispiel, weil sie einer der nach Artikel 51 der Verordnung (EU) 2016/679 errichteten Aufsichtsbehörden angehört hat.
Der Europäische Datenschutzbeauftragte ist zuständig für die Überwachung und Durchsetzung der Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung und aller anderen…
Der Europäische Datenschutzbeauftragte handelt bei der Erfüllung seiner Aufgaben und bei der Ausübung seiner Befugnisse gemäß dieser Verordnung völlig…
In der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates sind auf dem Rechtsweg durchsetzbare Rechte für natürliche Personen vorgesehen, es…
Seit der Annahme der Verordnung (EG) Nr. 515/97 wurde die Richtlinie 95/46/EG von den Mitgliedstaaten in das jeweilige nationale Recht umgesetzt und die…
Um die wirksame, zuverlässige und einheitliche Überwachung der Einhaltung und Durchsetzung dieser Verordnung hinsichtlich operativer personenbezogener Daten…
Der Europäische Datenschutzbeauftragte hat am 17. Oktober 2011 eine Stellungnahme gestützt auf Artikel 41 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.