Erwägungsgrund 52 EUDSGVO
Zum Nachweis der Einhaltung der vorliegenden Verordnung sollten die Verantwortlichen ein Verzeichnis der in ihrer Zuständigkeit liegenden Verarbeitungstätigkeiten und Auftragsverarbeiter ein Verzeichnis der Kategorien der in ihrer Zuständigkeit liegenden Verarbeitungstätigkeiten führen. Die Organe und Einrichtungen der Union sollten verpflichtet sein, mit dem Europäischen Datenschutzbeauftragten zusammenzuarbeiten und diesem auf Anfrage das entsprechende Verzeichnis vorzulegen, damit die betreffenden Verarbeitungsvorgänge anhand dieser Verzeichnisse kontrolliert werden können. Den Organen und Einrichtungen der Union sollte es möglich sein, ein zentrales Register einzurichten, in dem sie ihre Verarbeitungstätigkeiten verzeichnen, es sei denn, dies ist unter Berücksichtigung der Größe des Organs oder der Einrichtung der Union nicht sachgerecht. Aus Gründen der Transparenz sollte es ihnen zudem möglich sei, dieses Register öffentlich zugänglich zu machen.