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Die Mitgliedstaaten sollten ein Mitglied in die Beratergruppe für ein IT-Großsystem entsenden, sofern sie nach dem Unionsrecht durch einen Rechtsakt der Union in Bezug auf die Entwicklung, die Errichtung, den Betrieb und die Nutzung dieses speziellen Systems gebunden sind. Auch Dänemark sollte ein Mitglied in die Beratergruppe für ein IT-Großsystem entsenden, wenn es nach Artikel 4 des Protokolls Nr. 22 beschließt, den Rechtsakt der Union betreffend die Entwicklung, die Errichtung, den Betrieb und die Nutzung dieses speziellen IT-Großsystems in sein nationales Recht umzusetzen. Die Beratergruppen sollten erforderlichenfalls untereinander zusammenarbeiten.
Jeder Mitgliedstaat, der nach Unionsrecht durch einen Rechtsakt der Union gebunden ist, der die Entwicklung, die Errichtung, den Betrieb und die Nutzung eines…
Jedes Mitglied, das von einem Mitgliedstaat ernannt wurde, der nach Unionsrecht durch einen Rechtsakt der Union gebunden ist, der die Entwicklung, die…
Die Mitgliedstaaten können die Agentur ersuchen, sie im Hinblick auf die Anbindung ihrer nationalen Systeme an die zentralen Systeme der von der Agentur…
Die Mitgliedstaaten sollten über Stimmrechte im Verwaltungsrat in Bezug auf IT-Großsysteme verfügen, sofern sie nach dem Unionsrecht durch einen Rechtsakt der…
Es sollte möglich sein, dass eine Gruppe von Mitgliedstaaten die Agentur mit der Entwicklung, dem Management oder dem Hosting einer gemeinsamen IT-Komponente…
Die Agentur sollte die Mitgliedstaaten auch auf deren Ersuchen im Hinblick auf die Anbindung der nationalen Systeme an die in den Rechtsakten der Union zur…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.