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Die nationalen Mitglieder und deren in Artikel 7 genannte Stellvertreter und Assistenten, das Eurojust-Personal, die nationalen Anlaufstellen, die abgeordneten nationalen Sachverständigen, die Verbindungsrichter/-staatsanwälte, der Datenschutzbeauftragte und die Mitglieder des Personals des EDSB unterliegen der Geheimhaltungspflicht in Bezug auf alle Informationen, von denen sie bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kenntnis erhalten.
Die Geheimhaltungspflicht gilt für alle Personen und alle Einrichtungen, die mit Eurojust zusammenarbeiten.
Die Geheimhaltungspflicht besteht auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt oder Dienstverhältnis und der Beendigung der Tätigkeit der Personen nach den Absätzen 1 und 2 weiter.
Die Geheimhaltungspflicht gilt für alle Informationen, die Eurojust erhält oder austauscht, es sei denn, die betreffenden Informationen sind bereits rechtmäßig veröffentlicht oder der Öffentlichkeit zugänglich.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 1 Buchstaben a, b, c, g, i und j genannten Personen über interne Vorschriften verfügen, um die Einhaltung…
Die Mitglieder des Kollegiums, der Verwaltungsdirektor und das Personal der EUStA, die abgeordneten nationalen Sachverständigen und sonstige Personen, die der…
Jeder Mitgliedstaat wendet nach Maßgabe seines nationalen Rechts die einschlägigen Regeln über die berufliche Schweigepflicht beziehungsweise eine andere…
Personen, die Zugang zu den Informationen haben, unterliegen einer beruflichen Geheimhaltungspflicht nach nationalem Recht, die der nach Artikel 57a Absatz 1…
Vertrauliche Informationen, die die in Absatz 2 genannten Personen im Rahmen der Erfüllung ihrer Pflichten erhalten, dürfen an keine andere Person oder Behörde…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.