Erwägungsgrund 37 32018R1727
Zum Nachweis der Einhaltung dieser Verordnung sollte Eurojust oder der befugte Auftragsverarbeiter Aufzeichnungen über alle Kategorien von Verarbeitungstätigkeiten, die seiner Zuständigkeit unterliegen, führen. Eurojust und jeder befugte Auftragsverarbeiter sollten verpflichtet sein, mit dem Europäischen Datenschutzbeauftragten (im Folgenden „EDSB“) zusammenzuarbeiten und diesem auf Anfrage dieses Verzeichnis vorzulegen, damit die betreffenden Verarbeitungsvorgänge anhand dieses Verzeichnisses kontrolliert werden können. Eurojust oder sein befugter Auftragsverarbeiter, sollte bei der Verarbeitung personenbezogener Daten in nicht automatisierten Verarbeitungssystemen über wirksame Methoden zum Nachweis der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung, zur Ermöglichung der Eigenüberwachung und zur Sicherstellung der Integrität und Sicherheit der Daten, wie etwa Protokolle oder andere Formen von Verzeichnissen, verfügen.