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Eurojust sollte dafür sorgen, dass Daten nur dann an einen Drittstaat oder eine internationale Organisation übermittelt werden, wenn dies für die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder für die Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, notwendig ist und es sich bei dem Verantwortlichen in dem Drittstaat oder in der internationalen Organisation um eine zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung handelt. Eine Übermittlung sollte nur durch Eurojust vorgenommen werden, das als Verantwortlicher agiert. Derartige Übermittlungen können erfolgen, wenn die Kommission beschlossen hat, dass der betreffende Drittstaat oder die betreffende internationale Organisation ein angemessenes Schutzniveau gewährleistet, oder wenn geeignete Garantien bestehen oder wenn Ausnahmen für bestimmte Fälle gelten.
Eurojust darf operative personenbezogene Daten unter Einhaltung der geltenden Datenschutzbestimmungen und der übrigen Bestimmungen dieser Verordnung an einen…
Eurojust darf operative personenbezogene Daten an einen Drittstaat oder eine internationale Organisation übermitteln, wenn die Kommission gemäß Artikel 36 der…
Falls weder ein Angemessenheitsbeschluss vorliegt noch geeignete Garantien nach Artikel 58 bestehen, darf Eurojust operative personenbezogene Daten an einen…
Zur Gewährleistung der Zweckbindung muss sichergestellt werden, dass personenbezogene Daten nur dann von Eurojust an Drittstaaten und internationale…
Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass Daten nur dann an ein Drittland oder eine internationale Organisation übermittelt werden, wenn dies für die…
Eurojust sollte personenbezogene Daten an Behörden in Drittstaaten oder an internationale Organisationen nur übermitteln können, wenn dies auf der Grundlage…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.