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Eurojust sollte personenbezogene Daten an Behörden in Drittstaaten oder an internationale Organisationen nur übermitteln können, wenn dies auf der Grundlage eines Kommissionsbeschlusses geschieht, in dem festgestellt wird, dass der betreffende Staat beziehungsweise die betreffende Organisation ein angemessenes Datenschutzniveau (im Folgenden „Angemessenheitsbeschluss“) gewährleistet, oder, wenn kein Angemessenheitsbeschluss vorliegt, auf der Grundlage einer von der Union gemäß Artikel 218 AEUV geschlossenen internationalen Übereinkunft oder auf der Grundlage eines vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung zwischen Eurojust und dem betreffenden Drittstaat geschlossenen Abkommens, das den Austausch personenbezogener Daten erlaubt.
Eurojust darf operative personenbezogene Daten an einen Drittstaat oder eine internationale Organisation übermitteln, wenn die Kommission gemäß Artikel 36 der…
Liegt kein Angemessenheitsbeschluss vor, darf Eurojust operative personenbezogene Daten an einen Drittstaat oder eine internationale Organisation übermitteln,…
Eine Übermittlung personenbezogener Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation darf vorgenommen werden, wenn die Kommission gemäß Artikel 45…
Falls weder ein Angemessenheitsbeschluss vorliegt noch geeignete Garantien nach Artikel 58 bestehen, darf Eurojust operative personenbezogene Daten an einen…
Europol sollte personenbezogene Daten an Behörden in Drittstaaten oder an internationale Organisationen nur übermitteln können, wenn dies auf der Grundlage…
Eurojust sollte dafür sorgen, dass Daten nur dann an einen Drittstaat oder eine internationale Organisation übermittelt werden, wenn dies für die Verhütung,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.