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In Ausnahmefällen sollte Eurojust zum Erreichen seiner Ziele die Fristen für die Speicherung operativer personenbezogener Daten verlängern können, sofern dabei der Grundsatz der Zweckbindung eingehalten wird, der für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen seiner sämtlichen Tätigkeiten gilt. Solche Entscheidungen sollten erst nach reiflicher Abwägung der Interessen aller Beteiligten — auch der betroffenen Personen — getroffen werden. Jede Fristverlängerung für die Verarbeitung personenbezogener Daten in Fällen, in denen die Verjährungsfrist für die Strafverfolgung in allen betroffenen Mitgliedstaaten abgelaufen ist, sollte nur beschlossen werden, wenn die konkrete Notwendigkeit zur Amtshilfe im Rahmen dieser Verordnung besteht.
Vor Ablauf der in den Absätzen 1 und 1a genannten Speicherfristen überprüft Eurojust, ob und wie lange die operativen personenbezogenen Daten für die…
Eurojust setzt in den Datenschutzvorschriften seiner Geschäftsordnung die Fristen für die Speicherung verwaltungstechnischer personenbezogener Daten fest.
In Ausnahmefällen darf Eurojust für begrenzte Zeit, die nicht die Zeit überschreiten darf, die für den Abschluss des Falls, in Bezug auf den die Daten…
Zur Gewährleistung der Zweckbindung muss sichergestellt werden, dass personenbezogene Daten nur dann von Eurojust an Drittstaaten und internationale…
in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen nur so lange ermöglicht, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet…
Datenübermittlungen, die nicht auf der Grundlage eines Angemessenheitsbeschlusses erfolgen, sollten nur dann zulässig sein, wenn in einem rechtsverbindlichen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.