Erwägungsgrund 29 32018R1727
Die allgemeinen Vorschriften des gesonderten Kapitels der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verarbeitung operativer personenbezogener Daten sollten unbeschadet der besonderen Datenschutzvorschriften dieser Verordnung gelten. Derartige besondere Vorschriften sollten als lex specialis in Bezug auf die Vorschriften jenes Kapitels der Verordnung (EU) 2018/1725 betrachtet werden (lex specialis derogat legi generali). Um die Zersplitterung des Rechtsrahmens zu verringern, sollten besondere Datenschutzvorschriften in dieser Verordnung mit den Grundsätzen, die jenem Kapitel der Verordnung (EU) 2018/1725 zugrunde liegen, sowie mit den Vorschriften jener Verordnung über unabhängige Aufsicht, Rechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen im Einklang stehen.