Erwägungsgrund 27 32018R1727
Zur Förderung und Verstärkung der Koordinierung und der Zusammenarbeit der nationalen Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörden ist es von entscheidender Bedeutung, dass Eurojust von den zuständigen nationalen Behörden, die für die Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen erhält. Dazu sollten die zuständigen nationalen Behörden ihrem nationalen Mitglied unverzüglich die Einsetzung und die Ergebnisse gemeinsamer Ermittlungsgruppen übermitteln. Darüber hinaus sollten die zuständigen nationalen Behörden unverzüglich ihren nationalen Mitgliedern Fälle mitteilen, die in die Zuständigkeit von Eurojust fallen, von denen mindestens drei Mitgliedstaaten direkt betroffen sind und für die mindestens zwei Mitgliedstaaten Ersuchen oder Entscheidungen hinsichtlich einer justiziellen Zusammenarbeit übermittelt wurden. Unter bestimmten Umständen unterrichten sie ihre nationalen Mitglieder auch über Kompetenzkonflikte, kontrollierte Lieferungen und wiederholte Schwierigkeiten bei der justiziellen Zusammenarbeit.