Erwägungsgrund 25 32018R1805
Die Entscheidungsbehörde sollte die Sicherstellungsbescheinigung oder die Einziehungsbescheinigung, die sich auf eine Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidung über einen Geldbetrag bezieht, dem Mitgliedstaat übermitteln, in dem die Entscheidungsbehörde aus berechtigten Gründen Vermögensgegenstände oder Einkommen der Person vermutet, gegen die die Entscheidung ergangen ist. Auf dieser Grundlage könnte die Bescheinigung beispielsweise dem Mitgliedstaat übermittelt werden, in dem die natürliche Person, gegen die die Entscheidung ergangen ist, sich aufhält oder, falls die Person keinen festen Wohnsitz hat, ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ist die Entscheidung gegen eine juristische Person ergangen, könnte die Bescheinigung dem Mitgliedstaat übermittelt werden, in dem die juristische Person ihren Sitz hat.