Erwägungsgrund 22 32018R1805
In manchen Fällen kann eine vom Entscheidungsstaat benannte Behörde, die für Strafsachen zuständig, aber kein Richter, Gericht oder Staatsanwalt ist, Sicherstellungsentscheidungen nach nationalem Recht vollstrecken oder durchsetzen. In solchen Fällen sollte die Sicherstellungsentscheidung vor ihrer Übermittlung an die Vollstreckungsbehörde von einem Richter, einem Gericht oder einem Staatsanwalt im Entscheidungsstaat bestätigt werden.