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Bevor die Vollstreckungsbehörde beschließt, eine Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidung aus einem beliebigen Grund für die Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung nicht anzuerkennen oder zu vollstrecken, sollte sie die Entscheidungsbehörde konsultieren, um gegebenenfalls erforderliche zusätzliche Auskünfte einzuholen.
Bevor die Vollstreckungsbehörde in einem der in Absatz 1 genannten Fälle beschließt, die Sicherstellungsentscheidung ganz oder teilweise nicht anzuerkennen oder…
Bevor die Vollstreckungsbehörde in einem der in Absatz 1 genannten Fälle beschließt, die Einziehungsentscheidung ganz oder teilweise nicht anzuerkennen oder…
In Fällen, in denen die Vollstreckung einer Sicherstellungsentscheidung oder einer Einziehungsentscheidung durch das Recht im Vollstreckungsstaat rechtlich…
Die Vollstreckungsbehörde sollte die Möglichkeit haben, die Vollstreckung einer Sicherstellungs- oder einer Einziehungsentscheidung auszusetzen, insbesondere…
Bevor die Vollstreckungsbehörde in den Fällen des Absatzes 1 Buchstaben a, b, d, e und f beschließt, eine EEA ganz oder teilweise nicht anzuerkennen oder nicht…
Die Entscheidungsbehörde sollte bei der Prüfung eines Ersuchens der Vollstreckungsbehörde, die Sicherstellung des Vermögensgegenstands zeitlich zu begrenzen,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.