Erwägungsgrund 16 32023R1543
Die Verfahrensrechte in Strafverfahren, die in den Richtlinien 2010/64/EU, 2012/13/EU, 2013/48/EU, (EU) 2016/343, (EU) 2016/800 und (EU) 2016/1919 des Europäischen Parlaments und des Rates verankert sind, sollten innerhalb des Geltungsbereichs dieser Richtlinien bei den unter diese Verordnung fallenden Strafverfahren für die Mitgliedstaaten gelten, die an diese Richtlinien gebunden sind. Die Verfahrensgarantien gemäß der Charta sollten ebenfalls gelten.