Gesetze
Gesetz wird geladen …
Das Recht der geschädigten Personen auf Entschädigung und Rückgabe sollte in grenzüberschreitenden Fällen nicht beeinträchtigt werden. In den für die Verfügung über sichergestellte oder eingezogene Vermögensgegenstände geltenden Vorschriften sollte der Entschädigung und der Rückgabe der Vermögensgegenstände an die geschädigten Personen Vorrang eingeräumt werden. Der Begriff „geschädigte Person“ ist gemäß dem Recht des Entscheidungsstaats auszulegen, wonach für die Zwecke der vorliegenden Verordnung auch eine juristische Person als geschädigte Person gelten können sollte. Die vorliegende Verordnung sollte die Vorschriften über die Entschädigung und Rückgabe von Vermögensgegenständen an geschädigte Personen in innerstaatlichen Verfahren nicht berühren.
Sind im Geltungsbereich der in § 11 Nr. 1 Buchstabe c genannten Verordnung Nr. 120 Vermögensgegenstände, die im Zeitpunkt der Entziehung feststellbar waren,…
Entstehen durch die Einwirkungen nach diesem Gesetz dem Eigentümer oder einem anderen Berechtigten Vermögensnachteile, so ist dafür eine angemessene…
Wenn es der Vollstreckungsbehörde nicht möglich ist, die Vermögensgegenstände gemäß Absatz 2 an die geschädigte Person zurückzugeben, aus der Vollstreckung der…
die Rechte betroffener Personen nicht beeinträchtigt werden.
Wenn die Vollstreckungsbehörde über die von der Entscheidungsbehörde oder einer anderen zuständigen Behörde im Entscheidungsstaat erlassene Entscheidung,…
Im Rahmen von Strafverfahren beschlagnahmte Vermögenswerte, die für eine Rückgabe in Frage kommen, sollten dem Opfer der Straftat so schnell wie möglich…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.