Erwägungsgrund 29 32018R1805
Die Vollstreckungsbehörde sollte Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen anerkennen und die für ihre Vollstreckung erforderlichen Maßnahmen treffen. Der Beschluss über die Anerkennung und Vollstreckung der Sicherstellungsentscheidung oder Einziehungsentscheidung und die Durchführung der Sicherstellung oder Einziehung sollten mit der gleichen Geschwindigkeit und Dringlichkeit wie in vergleichbaren innerstaatlichen Fällen erfolgen. Es sollten Fristen festgelegt werden, die gemäß der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates berechnet werden sollten und mit denen sichergestellt wird, dass die Entscheidung über die Anerkennung der Sicherstellungsentscheidung oder Einziehungsentscheidung rasch und wirksam ergeht und diese rasch und wirksam vollstreckt wird. Bei Sicherstellungsentscheidungen sollte die Vollstreckungsbehörde spätestens 48 Stunden, nachdem der Beschluss über die Anerkennung und Vollstreckung einer solchen Entscheidung gefasst wurde, die konkreten für die Vollstreckung dieser Entscheidung erforderlichen Maßnahmen einleiten.