Erwägungsgrund 31 32018R1805
Die Anerkennung und Vollstreckung einer Sicherstellungsentscheidung oder Einziehungsentscheidung sollte nur aus den in dieser Verordnung festgelegten Gründen abgelehnt werden können. Diese Verordnung sollte es erlauben, dass die Vollstreckungsbehörden die Anerkennung oder Vollstreckung von Einziehungsentscheidungen versagen dürfen, wenn sie gegen den Grundsatz „ne bis in idem“ verstößt oder wenn die Rechte betroffener Parteien oder das Recht auf Anwesenheit in der Verhandlung nicht gewahrt werden.