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Gemäß dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist es für das reibungslose Funktionieren der gemeinsamen Visumpolitik notwendig und angemessen, die Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, im Wege einer Verordnung zu regeln.
Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für Drittstaatsangehörige, die nach der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der…
Diese Verordnung sieht eine vollständige Harmonisierung bezüglich der Drittländer vor, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen der…
Die Regelungen für die Befreiung von der Visumpflicht sollten die tatsächlichen Gepflogenheiten umfassend berücksichtigen. Einige Mitgliedstaaten befreien…
Die Bestimmung der Drittländer, deren Staatsangehörige der Visumpflicht unterliegen oder von der Visumpflicht befreit sind, sollte auf der Grundlage einer…
Die Kriterien, die – auf der Grundlage einer Einzelfallbewertung – bei der Bestimmung der Drittländer, deren Staatsangehörige der Visumpflicht unterliegen oder…
Diese Verordnung bestimmt die Drittländer, deren Staatsangehörige der Visumspflicht unterliegen oder von der Visumpflicht befreit sind; dies erfolgt auf der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.