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Die Zusammensetzung der Listen der Drittländer in den Anhängen I und II sollte stets den Kriterien dieser Verordnung entsprechen. Verweise zu Drittländern, deren Situation sich im Hinblick auf diese Kriterien geändert hat, sollten von einem Anhang in den anderen überführt werden.
Zur Umsetzung der Änderungen der Anhänge I, II und III des Übereinkommens in EU-Recht sollte der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 338/97 entsprechend geändert…
Staatsangehörige neuer Drittländer, die aus den in den Listen in den Anhängen I und II aufgeführten Drittländern hervorgegangen sind, unterliegen Artikel 3…
Die Anhänge I, III, IV, VI, VII, VIII und IX der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 sollten so angepasst werden, dass sowohl die Erfordernisse der Mitgliedstaaten,…
Der Anhang der Verordnung (EU) 2017/2394 des Europäischen Parlaments und des Rates sollte durch Aufnahme eines Verweises auf die vorliegende Richtlinie geändert…
Die Kommission erhielt aus mehreren Ländern zudem weitere Informationen über andere in den Anhängen III oder IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführte…
In den Anhängen I und II sollte völkerrechtlichen Entwicklungen, durch die sich der Status oder die Bezeichnung bestimmter Staaten oder Gebietskörperschaften…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.