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Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Aufstellung einer europäischen Liste von Abwrackeinrichtungen, die Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 25 erlassen.
in der Union ansässig sind und von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 14 Absatz 3 notifiziert wurden;
in einem Drittland ansässig sind und deren Aufnahme gemäß Artikel 15 auf der Grundlage einer Bewertung der beigebrachten oder eingeholten Informationen und Belege erfolgt.
Die europäische Liste wird bis zum 31. Dezember 2016 im Amtsblatt der Europäischen Union und auf der Website der Kommission veröffentlicht. Sie wird in zwei Unterlisten für Abwrackeinrichtungen, die in einem Mitgliedstaat ansässig sind, und für solche, die in einem Drittstaat ansässig sind, unterteilt. Die europäische Liste umfasst sämtliche folgenden Informationen über die Abwrackeinrichtung:
Recycling-Methode,
Art und Größe der Schiffe, die recycelt werden können,
Einschränkungen und Bedingungen, unter denen die Abwrackeinrichtung arbeitet, einschließlich Einschränkungen und Bedingungen bezüglich der Behandlung von gefährlichen Abfällen,
Einzelheiten zu dem ausdrücklichen oder stillschweigenden Verfahren zur Zulassung des Schiffsrecyclingplans gemäß Artikel 7 Absatz 3,
die jährliche Schiffsrecyclinghöchstkapazität.
Die europäische Liste enthält die Angabe des Zeitpunkts der Aufnahme der Abwrackeinrichtung. Die Aufnahme gilt für höchstens fünf Jahre; der Eintrag kann erneuert werden.
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur regelmäßigen Aktualisierung der europäischen Liste, um Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 25 genannten Prüfverfahren erlassen.
eine Abwrackeinrichtung in die europäische Liste aufzunehmen,
die gemäß Artikel 14 zugelassen wurde oder
deren Aufnahme in die europäische Liste gemäß Artikel 1 Buchstabe b dieses Artikels beschlossen wurde;
eine Abwrackeinrichtung aus der europäischen Liste zu streichen,
die die Auflagen gemäß Artikel 13 nicht länger erfüllt oder
für die nicht spätestens drei Monate vor Ablauf des in Absatz 3 dieses Artikels aufgeführten Fünfjahreszeitraums aktualisierte Belege beigebracht werden.
Die Kommission erstellt und aktualisiert die europäische Liste im Einklang mit den in den Verträgen verankerten Grundsätzen und mit den von der Union eingegangenen internationalen Verpflichtungen.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission alle Informationen mit, die für die Aktualisierung der europäischen Liste relevant sein könnten. Die Kommission leitet alle relevanten Informationen an die anderen Mitgliedstaaten weiter.
Artikel 21 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 bezieht sich auf die Richtlinie 91/692/EWG, die aufgehoben werden soll. Nach dieser…
die Abwrackeinrichtung, in der das Schiff recycelt werden soll, in der europäischen Liste aufgeführt ist.
nur in Abwrackeinrichtungen recycelt werden, die in der europäischen Liste aufgeführt sind, und im Falle von Schiffen, die als gefährliche Abfälle betrachtet…
Ab dem Datum der Veröffentlichung der europäischen Liste können die Mitgliedstaaten vor dem Zeitpunkt des Beginns der Anwendung dieser Verordnung das Recycling…
Die Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013, die sich auf die Zulassung des Recyclings von Schiffen in den in der europäischen Liste aufgeführten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.