Erwägungsgrund 10 32018R1845
Gemäß Artikel 178 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind die zuständigen Behörden befugt, eine Schwelle zur Beurteilung der Erheblichkeit einer überfälligen Verbindlichkeit im Sinne von Artikel 178 Absatz 1 Buchstabe b festzulegen. Bei der Festlegung dieser Schwelle soll die EZB den in der Delegierten Verordnung (EU) 2018/171 der Kommission aufgeführten Kriterien Rechnung tragen.